Die Nichtigerklärung der gescheiterten Ehe ist für Katholiken in der Regel der einzige Weg zu einer Wiederheirat nach dem Recht ihrer Kirche. Der Bedeutung dieses Instruments entsprechend sind die Gründe, die eine Ehe nicht gültig zustande kommen lassen, tiefgehend durchgearbeitet und immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und Doktrin.
Nachdem er die Prozessordnung für das Verfahren zur Nichtigerklärung der Ehe in Band 42 dieser Reihe kommentiert hat, legt Klaus Lüdicke mit diesem Beiheft 62 das materielle Recht dar, gestützt auf die aktuelle Literatur und den Stand der kirchlichen Rechtsprechung, vor allem der Römischen Rota.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Einführung: Wozu Nichtigerklärung der Ehe
- Vorfragen (1): Die Funktion des kirchlichen Eherechts
- Vorfragen (2): Das Eheverständnis des kanonischen Rechts
- Vorfragen (3): Der Konsensgrundsatz
- Vorfragen (4): Was macht eine Eheschließung ungültig?
Eheunfähigkeit
- Unfähigkeit zur Eheschließung
- Mangel an Geistesfähigkeit
- Mangel an Erkenntnisfähigkeit
- Mangel an innerer Freiheit
Unfähigkeit zur Eheführung
- Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen
- Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen (Impotenz)
Willensmängel
- Willensmängel aufgrund abweichender Absichten
- Ablehnung der Ehe (Totalsimulation)
- Eingeschränkter Ehewille
Vorbehalt gegen das Wesen der Ehe (Partialsimulation)
Vorbehalt gegen die Geltung der Willenserklärung, Bedingung
Willensmängel aufgrund von Unwissen oder Irrtum
- Unwissen über die Ehe
- Irrtum über die Ehe oder den Partner
Irrtum über die Ehe
Irrtum über den Partner
Irrtum über die Person des Partners
Irrtum über eine Eigenschaft des Partners
Willensmängel aufgrund von Unfreiheit oder Täuschung
- Mangelnde Freiheit zur Eheschließung
Zwang
Drohung und Furcht
- Eheschließung aufgrund von Täuschung
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